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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred-Sauer-Stiftung Betriebsgesellschaft mbH für den Hotelaufnahmevertrag

Sehr geehrter Gast!

Wir geben uns alle Mühe, Ihren Aufenthalt bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. Deshalb sollten Sie wissen, welche Leis- tungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Bitte beachten Sie die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns im beiderseitigen Interesse regeln sowie klären sollen, und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern zur Beherbergung sowie für alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

2. Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Gast nicht Verbraucher ist.

II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

1. Der Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels, mitgebracht werden. Der Tierhalter haftet für seine Tiere.

3. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden (siehe Preisaushang) bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für die vom Gast veranlassten Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.

4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben.

6. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel dem zustimmt.

7. Rechnungen des Hotels sind grundsätzlich bei der Abreise des Kunden zu zahlen. Bei längeren Aufenthalten kann das Hotel Zwischenzahlungen verlangen. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen laut § 286 BGB oder bei Kaufleuten § 352 BGB zu berechnen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

8. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

9. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Die Zimmer sind am vereinbarten Abreisetag bis spätestens 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50% des vollen Zimmerpreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Dem Gast steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter Datenschutzerklärung – Manfred Sauer (manfred-sauer.com).

VI. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)

1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des Hotels. Erfolgt dies nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast die vertraglich vereinbarte Leistung nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Hotels oder einer von diesem zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen.

3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

4. Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

VII. Rücktritt durch das Hotel

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Gasts innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern/Leistungen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder gem. Ziffer III Nr. 8 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, wenn beispielsweise

  • behördliche Anordnungen / Vorgaben (z. B. Corona-Pandemie), höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gastes oder des Zwecksgebucht werden;
  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dassdie Inanspruchnahme der Hotelleistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist oder ein Verstoß gegen Ziffer I vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VIII. Haftung des Hotels

1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit bzw. vertragstypischer Pflichten des Hotels die auf grob fahrlässiger oder schuldhafter Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500 sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu € 800. Geld und Wertgegenstände können in den Zimmersafes aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt davon Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§703 BGB).

3. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Hotels abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2–4 gelten entsprechend.

4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung und Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche außer wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2–4 gelten entsprechend.

IX. Anforderungen an den Reisegast

1. Das Hotel ist eine Anlage auch für Rollstuhlfahrer und Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Es verfügt über kein eigenes Pflegepersonal. Der Gast muss in der Lage sein, wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens ohne ständige Hilfe selbst zu erfüllen. Wer auf Grund seines körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen ist, muss auf eigene Kosten für eine Begleitperson sorgen. Das Hotel vermittelt gerne den Kontakt zu ortsansässigen Sozialstationen, Anbietern von ambulanten Diensten und ähnliche. Konkrete Absprachen und Vereinbarungen hat der Gast selbst zu erfüllen.

2. Bei Nichtinanspruchnahme eines Pflegedienstes trotz nachweisbarer Pflegebedürftigkeit des Gastes, ist das Hotel berechtigt, spätestens nach Kenntnisnahme eines Missstandes, einen Pflegedienst auf Kosten des Gastes zu bestellen. Alle anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Gastes.

X. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden erst wirksam, wenn sie vom Hotel schriftlich bestätigt werden. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Lobbach, Juni 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred-Sauer-Stiftung Betriebsgesellschaft mbH für die Vermietung von Seminar-/Tagungs-/Kursräumen sowie Seminarleistungen

I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1. Der Vertrag zwischen der Manfred-Sauer-Stiftung Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden MSSB) und dem Veranstalter kommt erst zustande, wenn die MSSB dem Veranstalter den Vertragsabschluss schriftlich bestätigt hat.

2. Sofern der Veranstalter eine politische, weltanschauliche oder religi- öse Vereinigung, Scientology-Gruppe und/oder eine diesen Vereinigungen nahestehende Organisation ist, bedarf die Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung der MSSB. Verschweigt der Veranstalter gegenüber der MSSB, dass er eine vorgenannte Organisation ist, kann die MSSB den Vertrag fristlos kündigen und den Veranstalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Als Mindestbetrag für den zu erstattenden Schaden wird der vereinbarte Mietpreis schon jetzt festgelegt. Entsprechendes gilt, wenn die Art der Veranstaltung den Ruf und die Sicherheit der MSSB oder den reibungslosen Ablauf der MSSB oder der anderen Unternehmen der Manfred-Sauer-Stiftung gefährden oder stören könnte.

3. Der Umfang des Mietvertrages und der sonstigen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung oder Bestätigung.

4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.

5. Als Veranstalter gilt die der MSSB gegenüber als solche bezeichnete Person; im Zweifelsfall haftet sie gemeinsam mit dem tatsächlichen Veranstalter gesamtschuldnerisch.

II. Leistung, Preise, Zahlung

1. Die MSSB ist verpflichtet, die genannten Räume zu den genannten Bedingungen dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Zudem ist die MSSB verpflichtet, weitere, ausdrücklich genannte Leistungen (insbesondere Verpflegung) zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Preis für die Raummiete und die weiteren Leistungen zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen des Veranstalters sind 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Die MSSB ist berechtigt Vorkasse oder eine Abschlagzahlung zu verlangen.

3. Alle Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Bei Änderungen der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsschluss (u.a. Energie und Löhne) nach oben oder nach unten behält sich die MSSB eine entsprechende Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungstermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Die am Veranstaltungstermin gültigen Preise gelten in diesem Fall als vereinbart.

4. Bei Zahlungsverzug ist die MSSB berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen laut § 286 BGB oder bei Kaufleuten § 352 BGB zu berechnen. Der MSSB bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; der Nachweis des Veranstalters, dass ein geringerer Schaden vorliegt, bleibt unberührt.

5. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aufzurechnen, die noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

III. Stornierung

1. Bitte beachten Sie die Stornofristen auf unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Die Höhe der Stornogebühren richtet sich nach der gebuchten Raumgröße, den Seminarleistungen sowie dem vereinbarten Stornierungszeitpunkt.

2. Die MSSB ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich, wenn der Vertragsschluss durch falsche Angaben des Veranstalters zustande kam oder von ihm oder seinen beteiligten Personen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist oder er gegen öffentliche Vorschriften, Normen, die Vertragsbedingungen oder die Hausordnung verstößt. Hat der Veranstalter die Kündigung zu vertreten, schuldet er der MSSB bis 7 Werktage vor der Veranstaltung Schadensersatz in Höhe von 80 % des vereinbarten Preises für die jeweils gebuchten Leistungen und ab dem 6.Werktag vor der Veranstaltung 100%, es sei denn, dass er nachweist, dass der MSSB kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Die MSSB ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück- zutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist u. a. die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund behördlicher Anordnungen/Vorgaben (z.B. Corona-Pandemie), durch höhere Gewalt und/oder andere von der MSSB nicht zu vertretende Umstände. Ein Ersatzanspruch des Vertragspartners ist nicht gegeben.

IV. Haftung, Gewährleistung

1. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume, Einrichtungen und Seminarmittel. Er stellt die MSSB von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung oder Durchführung der Veranstaltung frei.

2. Die MSSB kann vom Veranstalter Sicherheiten wie z. B. Bürgschaften für die Absicherung von Schadensfällen verlangen.

3. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die MSSB nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die MSSB für Schäden nur, wenn die Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für vertragsuntypische und damit unvorhersehbare Schäden sowie für mittelbare Schäden haftet die MSSB nicht. Die §§ 701 bis 703 BGB finden keine Anwendung.

4. Sollten Defekte oder Störungen an den von der MSSB zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, bemüht sich die MSSB unverzüglich, die Defekte zu beheben. Soweit die MSSB für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die MSSB im Namen und für Rechnung des Veranstalters.

V. Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter Datenschutzerklärung – Manfred Sauer (manfred-sauer.com).

VI. Sonstige Bestimmungen

1. Öffentliche Anzeigen oder sonstige Verbreitungen, die Einladungen zur Veranstaltung und Nennung des Namens und der Adresse der MSSB enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSSB. Erfolgt eine solche Veröffentlichung ohne Zustimmung von MSSB, behält sich die MSSB das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Entstehende Kosten oder Schadenersatzansprüche gehen zulasten des Veranstalters. Die eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

2. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der MSSB nicht gestattet. Sollte eine solche Zustimmung von der MSSB erteilt werden, so leistet der Veranstalter Gewähr, dass das Dekorations- material allen behördlichen Bestimmungen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht. Für die fachgerechte Entsorgung des Dekorationsmaterials ist der Veranstalter verantwortlich. Offenes Feuer (Kerzen) ist nicht gestattet. Für aus vorgenanntem entstehende Schäden jeglicher Art haftet der Veranstalter auch ohne Verschulden. Der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke ist nicht gestattet.

3. Die Abtretung der Rechte des Veranstalters aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der MSSB.

4. Die MSSB ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist u. a. die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund behördlicher Anordnungen/Vorgaben (z.B. Corona-Pandemie), durch höhere Gewalt und/oder andere von der MSSB nicht zu vertretende Umstände. Ein Ersatzanspruch des Vertragspartners ist nicht gegeben.

5. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der MSSB.

6. Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder-Vermögens wird der Sitz der MSSB als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

7. Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht.

8. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der MSSB schriftlich bestätigt werden.

9. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit; die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine wirksame Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Lobbach, Juni 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manfred-Sauer-Stiftung Betriebsgesellschaft mbH für Bankett/Veranstaltungen

Lieber Gast,
wir geben uns alle Mühe, Ihren Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Deshalb sollten Sie wissen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Bitte beachten Sie die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und im beiderseitigen Interesse klären sollen und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch die Manfred-Sauer-Stiftung Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden MSSB) zustande.

2. Vertragspartner sind die MSSB und der Veranstalter. Hat ein Dritter für den Veranstalter gebucht, haftet er der MSSB gegenüber mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Alle Ansprüche gegen die MSSB verjähren in 1⁄2 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist.

II. Leistung, Preise, Zahlung

1. Der vereinbarte, von dem Veranstalter zu zahlende Preis und die von der MSSB vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.

12 Alle Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der MSSB allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann die MSSB den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben.

3. Veranstalter und Besteller haften für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.

4. Für die Bereitstellung von Personal ab 24:00 Uhr kann die MSSB Bedienungsgeld (Nachtzuschlag) verlangen. Abgerechnet wird je angefangene halbeStunde.

5. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aufzurechnen, dienoch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

6. Bei Zahlungsverzug ist die MSSB berechtigt, die jeweils geltendenVerzugszinsen laut §286 BGB oder bei Kaufleuten §352 BGB zu berechnen. Der MSSB bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; der Nachweis des Veranstalters, dass ein geringerer Schaden vorliegt, bleibt unberührt.

7. Die Preise beinhalten die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer.

III. Veranstaltung / Teilnehmer

1. Der Veranstalter hat der MSSB bis spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung die endgültige Teilnehmerzahl mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.

2. Die Preise für Speisen, Getränke und Arrangements gelten für die vertraglich vereinbarte Personenzahl. Eine Reduzierung der gebuchten Teilnehmerzahl um maximal 5 % muss spätestens 6 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der MSSB schriftlich mitgeteilt werden und wird bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Von der ursprünglich gemeldeten Teilnehmerzahl wird auch ausgegangen, wenn der Veranstalter eine Teilnehmerreduzierung später als 6 Werktage vor Veranstaltungsbeginn meldet.

3. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Erhöhungen von mehr als 5 % müssen vorher mit der MSSB einvernehmlich abgestimmt werden.

IV. Stornierung, Kündigung

1. Bitte beachten Sie die Stornofristen auf unseren Angeboten.

2. Die MSSB ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich, wenn der Vertragsschluss durch falsche Angaben des Veranstalters zustande kam oder von ihm oder seinen beteiligten Personen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist oder er gegen öffentliche Vorschriften, Normen, die Vertragsbedingungen oder die Hausordnung verstößt. Hat der Veranstalter die Kündigung zu vertreten, schuldet er der MSSB bis 7 Werktage vor der Veranstaltung Schadensersatz in Höhe von 80% des vereinbarten Preises für die jeweils gebuchten Leistungen und ab dem 6. Werktag vor der Veranstaltung 100 %, es sei denn, dass er nachweist,dass der MSSB kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Die MSSB ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist u.a. die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund behördlicher Anordnungen / Vorgaben (z. B. Corona-Pandemie), durch höhere Gewalt und / oder andere von der MSSB nicht zu vertretende Umstände. Ein Ersatzanspruch des Vertragspartners ist nicht gegeben.

V. Haftung, Gewährleistung

1. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume und Einrichtungen. Er haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden der Parteien oder Dritter, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstigen Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Er stellt die MSSB von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung oder Durchführung der Veranstaltung frei.

2. Die MSSB kann vom Veranstalter Sicherheiten wie z. B. Bürgschaften für die Absicherung von Schadensfällen verlangen.

3. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die MSSB nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings ist die Haftung für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auf den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Für vertragsuntypische und damit unvorhersehbare Schäden sowie für mittelbare Schäden haftet die MSSB nicht. Für eingebrachte Geräte und Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Gäste übernimmt die MSSB keine Haftung. Der Veranstalter übernimmt die Garantie dafür, dass von den eingebrachten Geräten und sonstigen Gegenständen keine Gefahr für die Anlagen und Einrichtung der MSSB ausgeht.

4. Sollten Defekte oder Störungen an den von der MSSB zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, so bemüht sich die MSSB unverzüglich, die Defekte zu beheben. Soweit die MSSB für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die MSSB im Namen und für Rechnung des Veranstalters.

5. Die MSSB haftet dem Veranstalter gegenüber nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

VI. Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.manfred-sauer-stiftung.de/info/datenschutz.

VII. Sonstige Bestimmungen

1. Gastronomische Eigenbewirtung jeder Art sowie der Verkauf entsprechender Artikel zum Verzehr vor Ort sind untersagt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der MSSB. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

2. Öffentliche Anzeigen, Werbematerialien oder sonstige Verbreitungen, die Einladungen zur Veranstaltung und Nennung des Namens und der Adresse der MSSB enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSSB. Erfolgt eine solche Veröffentlichung ohne Zustimmung von MSSB, behält sich MSSB das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Entstehende Kosten oder Schadenersatzansprüche gehen zu Lasten des Veranstalters (siehe Ziffer III, Nr. 2).

3. Dem Veranstalter obliegt es, sämtliche behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung zu beschaffen und er trägt auch alle mit der Veranstaltung verbundenen Steuern und Abgaben, namentlich auch GEMA-Gebühren.

4. Das Anbringen/Aufstellen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der MSSB nicht gestattet. Sollte eine solche Zustimmung von der MSSB erteilt werden, so leistet der Veranstalter Gewähr, dass das Dekorationsmaterial und sonstigen Gegenstände allen behördlichen Bestimmungen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Für die fachgerechte Entsorgung des Dekorationsmaterials und der Gegenstände ist der Veranstalter verantwortlich, anderenfalls stellt ihm die MSSB die Entsorgung in Rechnung. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Veranstalter ohne Verschulden.

5. Offenes Feuer, die Aufstellung eigener, brennender Kerzen, Rauchentwicklung usw. sind nicht gestattet. Der Veranstalter haftet für Zuwiderhandlungen, insbesondere, wenn Feuerwehreinsätze ausgelöst werden, da die MSSB auf die Brandmeldzentrale aufgeschaltet ist.

6. Die Abtretung der Rechte des Veranstalters aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der MSSB.

7. Im Falle höherer Gewalt, von Streik oder ähnlichem ist die MSSB berechtigt, ohne Entstehen einer Schadenersatzpflicht von dem Vertrag zurückzutreten.

8. Erfüllungs-, Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der MSSB.

9. Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht.

10. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der MSSB schriftlich bestätigt werden.

11. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit; die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine wirksame Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Lobbach, Juni 2020

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